Wie verdiene ich mit einem einfachen Immobilien-Verkaufs-Tipp bis zu 20.000€?



Schritt 1: Ihre Kontaktdaten

Teilen Sie uns einfach über E-Mail (sahm-markus@web.de) oder das Kontaktformular der Website (www.markussahmrealestate.com) Ihre Kontaktdaten mit. Wir melden uns bei Ihnen und klären alle Fragen zu der zu verkaufenden Immobilie. Vergessen Sie nicht die Code-Nummer der Kooperationspartner - Karte anzugeben, in sofern Sie dies über unsere  Kooperationspartner - Aktionen tätigen.

Die Liste unserer Kooperationspartner finden sie auf dieser Web-Page

Schritt 2: Der Immobilienverkauf

Wenn sich der Immobilienbesitzer für den Verkauf mit Markus Sahm Real- Estate entschieden hat, wird die Immobilie durch mich  vermarktet. Sie werden ständig über den aktuellen Verkaufsstatus informiert. Im Anschluss kommt es zu dem erfolgreichem Verkauf der Immobilie


Schritt 3 : Ihre Tippgeberprovision

Sobald der Kaufpreis bezahlt wird, geht auch die Maklerprovision bei Markus Sahm Real- Estate ein. Im Anschluss erhalten Sie 10% als Tippgeber  von unserer Netto - Maklerprovision direkt auf Ihr Konto.



Die Voraussetzungen für Ihren Immobilien-Tipp

Um Rechtlich auf festen Füßen zu stehen , benötigen wir von Ihnen die Einverständnis des Hauseigentümers , dass Sie die Kontaktdaten an uns weiterreichen dürfen.

Diese ist in Mail-Form vom Eigentümer ausreichend.

Beachten Sie, das Sie nur als Tippgeber agieren dürfen, in sofern Sie selbst nicht in der Immobilie wohnen oder mit dem Eigentümer verheiratet sind.

Wichtig ist ebenfalls, das das Verkaufsobjekt nicht schon von einem anderen Makler bedient wird und zum Verkauf steht.

Achten Sie bitte ebenfalls darauf,  das die Weitergabe von Personenbezogenen Daten des Hauseigners zulässig und dieser mit der Weitergabe einverstanden ist.


Wer kann Tippgeber sein?

Im Grunde eigentlich jeder,  mit Ausnahme einiger Berufsgruppen und  Personen, die in der Immobilie leben oder mit dem Hauseigentümer verheiratet sind.

Wir legen Ihnen nahe , auch mit Ihrem Arbeitgeber zu klären ob die Tätigkeit des Tippgebers in diesem Falle im Widerspruch zu Ihrer Tätigkeit steht.

Steuerrechtliche Information:

Erreicht ein Tippgeber mehr als 256 € an Einnahmen im Jahr, sind Privatpersonen verpflichtet diese Einnahmen als sonstige Einkünfte nach §22(3) ESTG zu versteuern.

Bei wiederholter Tätigkeit als Tippgeber kann diese Tätigkeit für Sie Umsatzsteuerpflichtig werden.

Bitte klären Sie dies zur Sicherheit mit Ihrem Steuerberater ab.

Bitte teilen Sie uns auch den Umsatzsteuer-Status mit, damit wir steuerrechtlich korrekt überweisen können.


Wir freuen uns auf Ihren Immobilien -Tipp

Und bitte daran denken:  High -End only........








 
 
 
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